Shino
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Beitrag #9
RE: Zollgebuehren fuer Paketsendung
Ich habe zu diesem Thema einige Fragen an die Zollbehörde gerichtet und eine sehr ausführliche Antwort erhalten. Dieser Thread schien mir am Besten geeignet, die Infos zu posten.
Zunächst muss man klarstellen, dass zwei unterschiedliche Gebühren erhoben werden können, und zwar zum Einen Zollgebühren und zum Anderen die Einfuhrumsatzssteuer. Wann welche Gebühr zu welchen Konditionen erhoben wird, ist nicht leicht zu durchschauen, finde ich.
Stand: Juli 2010
Fall 1
Reise nach Japan, Warenkauf in Japan und Einfuhr nach Deutschland im Reisegepäck
Zitat:Wenn Sie diese Bücher in Ihrem persönlichen Reisegepäck nach Deutschland einführen, haben Sie eine Reisefreigrenze in Höhe von 430€/Person.
Voraussetzung ist, dass Sie diese gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für Ihren Haushalt oder als Geschenk einführen. Das bedeutet, dass auch Waren, die Sie in einem Drittland aus zwingendem Anlass gekauft oder dort ggf. bereits benutzt haben, nur im Rahmen der vorstehenden Reisefreigrenze abgabenfrei sind.
Bei Überschreitung der Reisefreigrenze in Höhe von 430 Euro besteht bis zu einem Warenwert von 700 Euro sowie unter der o. a. Voraussetzung (kein gewerblicher Zweck) die Möglichkeit einer Pauschalverzollung (17,5% vom Warenwert für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen).
http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_...index.html
Sollte der Wert der Waren, die Sie über den Reisefreibetrag hinaus mitführen, auch die 700 Euro-Grenze überschreiten, so sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten.
Die Abgabensätze richten sich nach der Ware. Beispiele für Zollsätze können Sie dem nachstehenden Link entnehmen (unter dem Punkt "Beispiele für Zollsätze bei der Einfuhr"): http://www.zoll.de/faq/reiseverkehr/einr...html#post8
Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Deutschland in der Regel 19%. Für bestimmte Waren kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% zur Anwendung.
Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird grundsätzlich vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgegangen.
Den Nachweis führen Sie mit der Rechnung über die im Ausland gekaufte Ware.
Ich bitte unbedingt darauf zu achten, dass Sie bei Überschreitung der Reisefreigrenze die Waren bei einem Zollbeamten mündlich unter Vorlage des Kaufbeleges anmelden.
Fall 2
Warenbestellung außerhalb Deutschlands aber innerhalb der EU
Zitat:Da es sich um einen Erwerb innerhalb der Europäischen Union handelt, brauchen Sie aus zollrechtlicher Sicht nichts weiter beachten. Es fallen keinerlei Einfuhrabgaben an.
Fall 3
Warenbestellung außerhalb Deutschlands und außerhalb der EU
Zitat:Werden Waren von einem Absender aus einem Drittland entgeltlich an einem Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft versandt, können die Waren bis zu einem Warenwert von 150 Euro zollfrei belassen werden. Bei der Beurteilung dieser Freigrenze ist lediglich der Warenwert einschließlich ausländischer Umsatzsteuer maßgebend. Versandkosten etc. werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Freigrenze von 150 Euro bezieht sich jedoch ausschließlich auf Zölle.
Für die Einfuhrumsatzsteuer (7% bzw. 19%) gilt lediglich eine Freigrenze von 22 Euro.
(Von dieser Befreiung sind im Übrigen Sendungen, die alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Toilettewasser, Tabak und Tabakwaren enthalten, generell ausgeschlossen.)
Wird folglich die Wertgrenze von 22 Euro überschritten, wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Wird zudem die Freigrenze von 150 Euro überschritten, ist zusätzlich Zoll zu zahlen. Die Einfuhrabgaben entstehen jeweils auf den Gesamtwert der Sendung und nicht nur von dem die Freigrenze übersteigenden Wertanteil.
Der Zollsatz der Ware ist abhängig von der genauen Art und Beschaffenheit der Ware. Die Einreihung in den Zolltarif und die Ermittlung des Zoll-, Einfuhrumsatzsteuer- und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe des Verbrauchsteuersatzes können Sie selbstständig in der Auskunftsanwendung des Elektronischen Zolltarifs nachvollziehen bzw. durchführen. Die Auskunftsanwendung finden Sie auf unserer Internetseite http://www.zoll.de unter:
Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Zollanmeldung > ATLAS > EZT-online
Das "Stichwortverzeichnis" unter "zur Einfuhr" -> "Einreihung" bietet Ihnen auch eine entsprechende Hilfe beim Einreihen Ihrer Ware. Haben Sie die 11stellige Zolltarifnummer (sog. Codenummer) gefunden, können Sie unter "Übersicht (Maßnahmen)" für die jeweilige Ware die Höhe des Drittlandszolls, der Einfuhrumsatzsteuer und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe der Verbrauchsteuer ermitteln.
Unter folgenden Links finden Sie allerdings auch Beispiele für Zollsätze von oft eingeführten Waren:
http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/b0_...index.html
http://www.zoll.de/faq/reiseverkehr/einr..._nicht_eg2
Die Einfuhrabgaben werden sodann wie folgt berechnet:
A) Abgabenbetrag Zoll
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro (1)
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(insbesondere ausländische Frachtkosten bzw. Porto (2) , Versicherung usw.) = Zollwert
* Zollsatz = zu zahlender Zoll
B) Abgabenbetrag Verbrauchsteuer
Warenmenge x Verbrauchsteuersatz = zu zahlende Verbrauchsteuer
C) Abgabenbetrag Einfuhrumsatzsteuer
Zollwert
+ Abgabenbetrag Zoll aus A)
+ zu zahlende Verbrauchsteuer
= Einfuhrumsatzsteuerwert
* Einfuhrumsatzsteuersatz = zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer
D) Gesamtabgaben
Betrag aus A) + Betrag aus B) + Betrag aus C) = Gesamtabgaben
(1) Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln: http://www.zoll.de/ dann in der rechten Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen.
(2) Ist die Ware für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt, werden die Portokosten nur hinzugerechnet, wenn diese in der Zollanmeldung angemeldet sind. Als Zollanmeldung gilt u.a. die vom Versender ausgefüllte Zollinhaltserklärung, die der Sendung beizufügen ist. Diese Regelung gilt nur für Waren, die im Postverkehr (also durch die Deutsche Post AG, aber nicht durch den Kurierdienst DHL) befördert werden. Bei Kurier- und Expressdiensten werden die Beförderungskosten, also die ausländischen Frachtkosten, immer zum Zollwert hinzugerechnet.
Das Abfertigungsverfahren stellt sich wie folgt dar:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung vom Absender abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren in dem Paket enthalten sind. Die entsprechende Rechnung ist vom Absender dem Paket/Päckchen beizulegen bzw. außen an der Sendung anzubringen.
Die Postsendungen werden nach Ankunft in Deutschland in eine der bundesweit vier sog. Internationalen Auswechslungsstellen der Deutschen Post AG verbracht. Dort fertigt die zuständige Zollstelle die Sendung grundsätzlich zollrechtlich ab, sofern der Sendung alle erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen beigefügt sind und die Einfuhr der enthaltenen Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt. Die Deutsche Post AG erledigt hierbei alle Zollförmlichkeiten in gesetzlicher Vertretung für den Empfänger. Nach Abschluss der zollrechtlichen Abfertigung liefert die Deutsche Post AG die Sendung dem Empfänger direkt aus. Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben, für die die Deutsche Post AG Vorkasse geleistet hat, verlangt sie bei der Auslieferung der Sendung vom Empfänger zurück.
Kann die Sendung ausnahmsweise nicht abschließend an den Internationalen Auswechslungsstellen abgefertigt werden (z.B.
wegen fehlender Rechnung), wird die Sendung an das für den Wohnsitz des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet.
Die Deutsche Post AG benachrichtigt den Empfänger mit der Benachrichtigung über den Eingang einer Sendung mit Drittlandsware ( vgl. auch http://www.zoll.de/z1_bilder/a1_reise_po...tigung.jpg) von der Weiterleitung an das Zollamt (mit der Angaben der Anschrift und der Öffnungszeiten des Zollamtes) und fordert ihn mit der Mitteilung über die Zollbehandlung einer Postsendung auf, die Zollanmeldung selbst bei der Zollstelle unter Vorlage der fehlenden Unterlagen (z.B. Rechnung) nachzureichen (vgl. auch http://www.zoll.de/z1_bilder/a1_reise_po...lung.jpg). Nach Erledigung der zollrechtlichen Förmlichkeiten und Entrichtung der Einfuhrabgaben in bar können Sie Ihre Waren direkt von der Zollstelle mitnehmen.
Sofern die Waren über einen Kurier- bzw. Expressdienste versandt werden, hat der Absender ebenfalls alle erforderlichen Angaben zur Sendung dem Kurier- bzw. Expressdienst bei der Abholung mitzuteilen. Die Sendung wird anschließend bei der Eingangszollstelle in Deutschland durch den Kurier- bzw. Expressdienste für Sie abgefertigt. Sollten sich bei der Abfertigung Unstimmigkeiten ergeben, erfolgt jedoch keine Weiterleitung an das für Sie zuständige Zollamt. Der Kurier- bzw. Expressdienst wird in diesen Fällen direkt mit Ihnen in Verbindung treten und weitere Angaben bzw. Nachweise zur Sendung verlangen. Auch die Kurier- und Expressdienste gehen für die entstandenen Einfuhrabgaben in Vorkasse und verlangen diese bei der Auslieferung von Ihnen zurück. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf aufmerksam machen, dass Kurier- und Expressdienste in der Regel Gebühren für ihre Abfertigungsleistungen verlangen. Über die Höhe der Gebühren können Ihnen aber nur die entsprechenden Kurier- bzw. Expressdienste Auskunft geben.
Im Übrigen besteht für bestimmte Personen die Pflicht zur Angabe einer Zollnummer. Weitere Informationen zur Zollnummer sowie zum Antragsverfahren finden Sie unter:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a...index.html
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Informations- und Wissensmanagement Zoll Zentrale Auskunft Carusufer 3-5
01099 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet: http://www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr
人生に迷うときもあるけど笑っていれば大丈夫
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.07.10 00:44 von Shino.)
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